Untervermietung ist im Mietrecht grundsätzlich erlaubt – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgt nun für Klarheit: Mieter dürfen mit der Untervermietung ihrer Wohnung keinen Gewinn erzielen. Für Vermieter ist das eine wichtige Entscheidung, die mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Untermietverhältnissen schafft.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was das Urteil bedeutet und worauf Vermieter achten sollten.
Untervermietung grundsätzlich erlaubt – aber nur mit Zustimmung
Mieter dürfen ihre Wohnung oder einzelne Zimmer grundsätzlich untervermieten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Dazu gehört zum Beispiel:
- längerer Auslandsaufenthalt
- finanzielle Entlastung
- Aufnahme einer weiteren Person in die Wohnung
Wichtig ist jedoch: In der Regel ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Ohne Erlaubnis kann eine Untervermietung eine Vertragsverletzung darstellen und sogar zur Kündigung führen.
BGH-Urteil: Untervermietung darf kein Geschäftsmodell sein
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter mit der Untervermietung keine Gewinne erzielen dürfen. Ziel der Untervermietung ist es, die eigenen Wohnkosten zu decken – nicht zusätzliche Einnahmen zu generieren.
Im konkreten Fall verlangte ein Mieter für eine Wohnung deutlich mehr Untermiete, als er selbst zahlte. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis – und bekam vor Gericht Recht.
Das Gericht stellte klar:
Ein „berechtigtes Interesse“ an einer Untervermietung besteht nicht, wenn sie der Gewinnerzielung dient.
Was Vermieter daraus lernen können
Für Vermieter stärkt das Urteil die eigene Position deutlich. Wenn Mieter Wohnraum zu überhöhten Preisen weitervermieten, können Vermieter reagieren.
Mögliche Schritte sind:
- Prüfung der Untermietkonditionen
- Abmahnung
- Kündigung bei schweren Vertragsverstößen
Eine Untervermietung darf nicht zu einer gewerblichen Nutzung der Mietwohnung werden.
Ausnahme: Kosten dürfen berücksichtigt werden
Nicht jede höhere Untermiete ist automatisch unzulässig. In bestimmten Fällen können zusätzliche Kosten berücksichtigt werden, etwa:
- Nebenkosten
- Möblierung
- Abnutzung
- zusätzliche Nutzung
Entscheidend ist, dass kein klarer Gewinn erzielt wird, sondern nur Kosten weitergegeben werden.
Fazit
Das aktuelle Urteil bringt Klarheit im Mietrecht: Untervermietung ist erlaubt, aber Gewinnerzielung durch Untermiete nicht. Für Vermieter bedeutet das mehr Sicherheit im Umgang mit Untermietverhältnissen und eine bessere rechtliche Grundlage bei Konflikten.
Gerade in angespannten Wohnungsmärkten verhindert diese Rechtsprechung, dass Wohnraum zum Geschäftsmodell wird.
Schon gewusst?
Egal ob Vermietung eines Hauses, einer Wohnung oder eines einzelnen Zimmers – In der Regel haben Wohnraummietverträge den Charakter von AGBs. Insofern lohnt sich die Verwendung von Formularmietverträgen.
Bei Fragen rund um Einzelheiten und Individualitäten in Ihren Verträgen beraten wir Sie gerne:
Die Quelle zum Text gibt es hier.

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